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allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen - APERTA, Inh. Thorsten Krüger e.K.
 
I.       Allgemeines
a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus.
b) Abschlüsse und Vereinbarungen, soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
c) Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
d) Die Zusendung unserer Preislisten, Rundschreiben oder allgemeiner Offerten ist nicht als Angebot anzusehen und verpflichtet uns nicht zur Leistung.
e) Abschlüsse von Vertretern, telefonische Vereinbarungen, Nebenabreden und sonstige Abmachungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns rechtswirksam.
f) Für den Fall, dass einzelne Bedingungen unklar oder gesetzwidrig sind, sollen sie so ausgelegt werden, dass der beabsichtigte, wirtschaftliche Zweck möglichst
erreicht wird.
g) Durch die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
 
II. Angebot
a) Das Angebot darf einschließlich der beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. in seiner Form, sowie inhaltlich Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
 
III. Preis
a) Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Lager oder ab Herstellungswerk ausschließlich Verpackung.
b) Die Lieferfrist und Berechnung erfolgen unter Beachtung der am jeweiligen Versandtag gültigen Preisvorschriften und Bedingungen.
 
IV. Lieferung
a) Liefertermine gelten nur ungefähr und sind für uns unverbindlich. Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn
die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
b) Eine vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag im Verzug 
ist. Unsere Rechte aus dem Verzug des Käufers bleiben voll erhalten.
c) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen.. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurück-
treten, als die Ware bis zum Ablauf dieser Frist nicht versandbereit gemeldet worden ist.
d) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Liefer-
möglichkeit auch für bereits bestätigte Aufträge behalten wir uns vor.
e) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, und zwar derlei, ob sie bei uns selbst oder bei einem Unterlieferer eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern wollen.
f) Die Wahl des Werkes oder Lagers, das mit der Ausführung des Auftrages betraut werden soll, steht uns frei. Wir sind nicht verpflichtet, dem Käufer das von uns
gewählte Werk oder Lager zu nennen.
 
V. Versand und Gefahrenübergang
a) Alle Sendungen, auch Teilsendungen, die der Lieferant vornimmt, reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frei-Haus-Lieferung vereinbart worden ist. Mit
der Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder an den Empfänger selbst, gehen Haftung und Gefahr, einschl. Bruchgefahr, auf den
Empfänger über. Die Frei-Haus Preisstellung schließt dies nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch die Eisenbahn, durch einen anderen Transport-
führer oder den Empfänger selbst, gilt als Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßer Beschaffenheit übergeben ist. Dem Empfänger wird dringend nahe gelegt,
alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und wenn bruchverdächtig, nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um eine Regressmöglichkeit gegen die
Bahn usw. zu erhalten. Bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anliefer-
stelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist.
b) Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Empfängers. Etwaiges Abladen durch den Lieferanten oder dessen Hilfeleistung bedeutet nicht die Übernahme einer
weiteren Gefahr oder Haftung. Es bleibt alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Empfängers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die
erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
 
VI. Beschaffenheit der Ware
a) Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität des Herstellers. Die von Lieferwerken
beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, Maße und sonstiger Abweichungen, usw.
werden auch von dem Verkäufer dem Abnehmer gegenüber in Anspruch genommen. Andere oder besondere Qualitätsangaben bedürfen der Schriftform.
 
VII. Haftung
a) Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Einbringung der von uns vertraglich obliegenden Leistungen entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich
gemeldet werden und uns Verschulden nachgewiesen wird und soweit solche Schäden von unserem Haftpflichtversicherer gedeckt sind.
  
VIII. Zahlung
a) Zahlung hat innerhalb 10 Tagen ab Lieferdatum netto Kasse zu erfolgen, wenn nicht durch Angebot, Auftragsbestätigung oder Vertrag andere Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
b) Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Außerdem behalten wir uns die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten in jedem Falle vor.
c) Als Verzugzinsen werden der jeweilige Bundesbankdiskontsatz zuzüglich 2% vereinbart.
d) Die Fälligkeit errechnet sich vom Lieferdatum aus. Ohne, dass der Verkäufer mahnen muss, werden bei Zahlungsverzug bankmäßige Zinsen und sonstige Kosten
des Zahlungsverkehrs, wie Wechselstempel, Bearbeitungsinkassogebühren, Zinserhöhungen und alle durch den Verzug des Käufers bedingten Folgekosten, wie Anwalts
/Notar- oder Gerichtskosten in Rechnung gestellt.
e) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne die Rücksicht auf die Laufzeit etwa angenommener Wechsel, zur Folge. Sie berechtigen
uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie vom Vertrage zurückzutreten
oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des
Käufers.
f) Zahlungen an Angestellte oder Vertreter unserer Firma sind nur rechtsgültig, wenn diese mit einer Vollmacht zum Inkasso versehen sind.
 
IX. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich unsere Firma das Eigentum an ihren Liefersachen vor.
Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt unsere Firma Miteigentum an den neuen Produkten. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt
sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von unserer Firma gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an unsere Firma ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält
das Verarbeitungsprodukt neben den Vorbehaltswaren unserer Firma nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem so
genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an unsere Firma ab. Im anderen Fall, d.h.
beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht unserer Firma ein Bruchteil der Forderung zu und zwar entsprechend dem Verhältnis
des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Als Deckungsobergrenze für diese Vorausabtretung wird vereinbart, dass diese nicht über 120% der zu sichernden Forderungen liegen dürfen. Die Firma verpflichtet
sich, auf einseitiges Anfordern des Käufers die Sicherheiten bis zur Grenze von 120% freizugeben. Der Wert der Sicherheiten errechnet sich aus dem Nennwert
der abgetretenen Forderungen. Forderungen gegen zweifelsfrei insolvente Forderungsschuldner sind nicht zu berücksichtigen. Auf schriftliches Verlangen des Käufers,
dem eine Auflistung der abgetretenen Forderungen beizufügen ist, hat unsere Firma innerhalb von 21 Tagen die Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben.
 
X. Gewährsbedingungen
a) Sofern unser Vorlieferant eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewährleistung durch uns ausgeschlossen.
b) Eine Gewähr für die Güte unserer Erzeugnisse und Leistungen übernehmen wir nur in der Weise, dass wir für innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich
festgesetzten Frist auftretende Herstellungs- und Materialfehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl aufkommen.
c) Ansprüche auf Schadenersatz, Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises lehnen wir ab. Für Personalunfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen,
die aus Fehlern oder Mängeln unserer Erzeugnisse oder Leistungen entstehen, übernehmen wir, sowie
unsere Monteure oder Hilfspersonen keine Verantwortung.
d) Beanstandungen sind unverzüglich anzubringen. Bei Waren, die vereinbarungsgemäß als deklassiertes Material verkauft werden, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Qualitätsmängel zu.
 
XI. Patentrechte / Gebrauchsmusterschutz / Geschmacksmusterschutz
a) Jegliche Verletzungen von Patent-, Gebrauchsmusterschutz- und/oder Geschmacksmusterschutzrechten betreffen den Verantwortungsbereich des Käufers. Etwaige
Rechte an Form und/oder Funktion Dritter an in Auftrag gegebenen Produkten, sind durch den Besteller zu prüfen und zu beachten. Der Verkäufer übernimmt keine
Verantwortung und/oder Schadenersatzforderungen aus Rechten Dritter an für den Käufer gefertigten Produkten.
 
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers, sowie Gerichtsstand für beide Vertragspartner, ist der Verwaltungssitz des Verkäufers. Erfüllungsort für alle
sonstigen Verpflichtungen ist das von uns mit der Lieferung oder Leistung beauftragte Werk oder Lager oder die Stelle, von der wir die Ware versenden. Wir sind
auch berechtigt den Käufer an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Obiges bezieht sich auch auf das Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
 
XIII. Deutsches Recht
a) Es gilt deutsches Recht als vereinbart, auch im Verhältnis zu ausländischen Vertragspartnern. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Waren wird hiermit ausgeschlossen.


 
APERTA, Inh. Thorsten Krüger e.K. – Betzen 5 -
D-32694 Dörentrup - 01. Juli 2011
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